Führerschein ab 17
»Führerschein mit 17«:
nun in ganz Deutschland möglich!
Man kann sich ab 16-einhalb Jahren in unserer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und stellt einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen, und man beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung). Die theoretischen Prüfung ist frühstens drei Monate vor dem 17. Geburtstag möglich, die praktische frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag. Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der besagten Ausnahmegenehmigung.
Dieses Dokument gilt nur in Deutschland.
Mit dem 18. Geburtstag hat man noch maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu abzuholen. In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfbescheinigung gefahren werden — und zwar ab dem 18. Geburtstag auch ohne die Begleitung! Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der Anerkennung der Prüfbescheinigung geben könnte.
Die Begleitperson
- Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren.
- Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren.
- Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens 1 Punkt in Flensburg besitzen.
- Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze), für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
- Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie sollte nicht in die Bedienung des Fahrzeug eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.
- Wo die Begleitperson sitzen muss, ist nirgends vorgeschrieben. Sie darf also auch auf der Rückbank Platz nehmen.